Raus in die Natur. Rein ins Erlebnis

Satzung Abt. Erkrath-Haan

                                                                                                     

 

Sauerländischen Gebirgsvereins

Abteilung Erkrath-Haan e.V.

 

§ 1 Name, Sitz und Zweck

 

Der Verein führt den Namen Sauerländischer Gebirgsverein, Abteilung Erkrath-Haan e.V.

 

Sitz des Vereins ist Erkrath; er ist am 16.05.2006 unter der Nr. VR 1001 in das Vereinsregister eingetragen worden. Die Gemeinnützigkeit ist am 03.07.2006 vom Finanzamt Düsseldorf-Mettmann in einer vorläufigen Bescheinigung anerkannt worden. “

 

Der Verein pflegt und fördert das Wandern sowie den naturnahen und naturverträglichen Sport. Er setzt sich für eine sinnvolle Freizeitgestaltung durch entsprechende Einrichtungen und Angebote ein. Er betreibt Heimat- und Brauchtumspflege und trägt dazu bei, dass die Natur in ihrer Vielfalt, Eigenart und Schönheit als Lebensgrundlage und Erholungsraum nachhaltig gesichert wird. Der Verein setzt sich deshalb für die Verwirklichung von Natur- und Umweltschutz, für eine aktive Landschaftspflege und vorausschauende Landschafts-planung ein.

 

Im Einvernehmen mit der Landesregierung NRW und den zuständigen Behörden  konzipiert und markiert der Verein die Wanderwege innerhalb seines Vereinsgebietes.

 

Weiterer Zweck des Vereins ist die Jugendpflege, die durch Förderung der Deutschen Wanderjugend verwirklicht wird. Die Jugendarbeit geschieht im Rahmen der Satzungen der Deutschen Wanderjugend sowie ggf. auch der weiteren (Unter-)Gliederungen des Hauptvereins.

 

Der Verein steht allen Menschen ohne Ansehen von Herkunft, Geschlecht, Weltanschauung oder Religion offen. Er ist parteipolitisch nicht gebunden.

 

Der Verein verfolgt ausschliesslich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmässigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismässig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

                                                       § 2 Mitgliedschaft

 

Mitglieder des Vereins sind:

 

Erwachsene,

junge Menschen vom vollendeten 14. bis zum vollendeten 27. Lebensjahr,

Kinder unter 14 Jahren,

ausserordentliche Mitglieder,

Ehrenmitglieder.

                                                                                                                                         

 

 

Mitglieder des Vereins sind gleichzeitig Mitglieder der „SGV-Region Bergisches Land-Rheinland e.V.“ mit Sitz in Leverkusen und des Hauptvereins, dem „Sauerländischen Gebirgsverein e.V.“ mit Sitz in Arnsberg.

 

Mitglieder, die das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, bilden die Deutsche  Wanderjugend (DWJ). Die Jugendarbeit richtet sich nach der Satzung der Deutschen Wanderjugend im SGV, die von der Mitgliederversammlung zu bestätigen ist.

 

Mitglieder können sich innerhalb der Abteilung zu Interessengemeinschaften zusammenschließen.

 

Außerordentliche Mitglieder  sind Firmen und Körperschaften.

 

Zu Ehrenmitgliedern kann die Mitgliederversammlung Personen ernennen, die sich um den SGV besonders verdient gemacht haben.

 

Über die Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand. Außerordentliche Mitglieder können unter Benachrichtigung  des SGV-Präsidiums von der Abteilung aufgenommen wer-den.

 

Die Mitglieder sind berechtigt, am Vereinsleben teilzunehmen und berufen, aktiv an der Vereinsarbeit mitzuwirken. Sie dürfen alle Einrichtungen und Angebote des Vereins, der Region und des Gesamtvereins zu den jeweils geltenden Bedingungen in Anspruch nehmen.

 

Jedes Mitglied erhält einen Mitgliedsausweis und das Vereinsabzeichen.

 

Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom 18. Lebensjahr an. Junge Menschen von 14 Jahren an sind in Angelegenheiten der Jugendarbeit stimmberechtigt. Die Mitglieder zahlen den jeweils von der Mitgliederversammlung festgesetzten Jahresbeitrag. Er enthält den für jedes Mitglied an den Hauptverein des SGV und die Region abzuführenden Beitrag.

 

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.

 

Der Austritt ist spätestens zum 30. September dem Vereinsvorstand gegenüber schriftlich zu erklären. Die Mitgliedschaft endet damit zum 31. Dezember des gleichen Jahres.

 

Mitglieder, die gegen die Belange des SGV verstoßen oder ihrer Zahlungsverpflichtung gegenüber dem SGV nicht nachkommen, können ausgeschlossen werden. Den Ausschluss be-schließt der Vorstand. Das ausgeschlossene Mitglied kann die Mitgliederversammlung anrufen.

 

                                         § 3  Region und Hauptverein

 

Der Verein gehört zur „SGV-Region Bergisches Land-Rheinland e.V.“, in dessen Bereich er seinen Sitz hat und ist auch gleichzeitig Teil des Hauptvereins, der unter dem Namen „Sauerländischer Gebirgs-Verein e.V.“ eingetragen ist.

 

Zu jeder Regionstagung und jeder Hauptversammlung des Hauptvereins entsendet der Verein Bevollmächtigte. Falls er verhindert ist, kann  der Vorstand ein Mitglied einer anderen Untergliederung des Hauptvereins schriftlich mit der Wahrnehmung  seiner Interessen bevollmächtigen.

 

§ 4 Mitgliederversammlung

 

Das oberste beschlussfassende Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Sie bestimmt die Richtlinien der Vereinsarbeit, an die der Vorstand gebunden ist.

 

Im ersten Quartal jeden Jahres findet eine Mitgliederversammlung statt. Hierzu muss der Vereinsvorstand mindestens 3 Wochen vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung  schriftlich einladen.

 

Führt die Abteilung die Mitgliederversammlung nicht bis zum 31. Dezember durch, kann sie durch den Regionalvorsitzenden einberufen werden.

 

Außerordentliche Mitgliederversammlungen beruft der Vereinsvorsitzende nach Bedarf  oder auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Drittel der Vereinsmitglieder ein.

 

Eine ordnungsgemäß eingeladene Mitgliederversammlung ist immer beschlussfähig.

 

Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand auf die Dauer von vier Jahren. Sie wählt fer-ner zwei Rechnungsprüfer auf die Dauer von zwei Jahren..

 

Die Mitgliederversammlung setzt den Jahresbeitrag fest. Dieser enthält den für jedes Mitglied an den Hauptverein und die Region abzuführenden Beitrag.

 

Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören ferner:

 

a)Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes

b)           Entgegennahme der Berichte der Fachwarte

c)            Entgegennahme des Kassenberichtes

d)            Bericht der Kassenprüfer

e)            Satzungsänderungen.

 

Anträge zur Tagesordnung müssen dem Vorstand mindestens 14 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich eingereicht werden. Später oder in der Mitgliederversammlung gestellte Anträge können nur behandelt werden, wenn die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit zustimmt.

 

Alle Beschlüsse werden durch Niederschrift beurkundet, die der Versammlungsleiter/die Versammlungsleiterin und der Schriftführer/die Schriftführerin unterzeichnen.

 

 

                                         

 

§ 5 Vereinsvorstand

 

Der Vorstand besteht  aus:

 

a)            der/dem Vorsitzenden

b)           der/dem stellvertretenden Vorsitzenden,

c)            der/dem Kassenwartin/Kassenwart

d)           der/dem Schriftführerin/Schriftführer und

e)            den Fachwarten/-wartinnen.

 

 Der/die Vorsitzende und der/die stellvertretende Vorsitzende vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 Abs. 2 BGB. Jeder ist einzeln vertretungsberechtigt. Sie sind an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die des Vereinsvorstandes gebunden.

 

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins, die Gestaltung des Vereinslebens, die Ausführung der Mitgliederversammlungsbeschlüsse, die Zusammenarbeit mit den benachbarten Untergliederungen des Hauptvereines, der Region und dem Präsidium des SGV.

 

Der Vorstand kann jederzeit vom Vereinsvorsitzenden einberufen werden. Auf Verlangen von ¼ der Vorstandsmitglieder muss eine Einberufung erfolgen.

 

In den Vorstand kann jedes volljährige Mitglied des Vereins durch die Mitgliederversamm-lung gewählt werden.

 

Der Verein gibt Namen und Anschriften der Vorstandsmitglieder innerhalb von 14 Tagen nach der Mitgliederversammlung dem Hauptverein und dem Regionalvorsitzenden schriftlich an.

 

Die Abteilung zahlt für jedes zahlungspflichtiges Mitglied nach dem Stand vom 1. Januar des Rechnungsjahres den von der Hauptver-sammlung des Gesamtvereins vorher festgesetzten Beitrag bis zum 01. April  an den Hauptverein.

 

Bis zum 01. März jeden Jahres legt der Vereinsvorstand den Jahresbericht des abgelaufenen Kalenderjahres dem Hauptverein und die Tätigkeitsberichte der Fachwarte den Regionalfach-Referenten vor. Eine Abschrift der Jahresberichte und der Fachwartberichte erhält der Regionalvorsitzende.                                                                                               

                         

                                      § 6 Wahlen und Abstimmungen

 

Bei Wahlen und Abstimmungen, die nach der Satzung vorzunehmen sind, werden die Stim-men offen abgegeben, sofern nicht die Wahl- oder Abstimmungsberechtigten mit Mehrheit geheime Stimmabgabe beschließen.

 

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf vier Jahre gewählt. Jedes zweite Jahr scheidet die Hälfte der gewählten Vorstandsmitglieder aus. Dies sind zunächst der oder die stellvertretende Vorsitzende, der Kassierer bzw. Kassiererin, und der Wegewart, sodann der oder die Vorsitzende, die Schriftführerin bzw. der Schriftführer, der Wanderwart oder die Wanderwartin, der Pressewart oder die Pressewartin.. Wiederwahl ist zulässig. Ergänzungswahlen nimmt die nächste Mitgliederversammlung für den Rest der Wahlzeit vor. Der Vorstand bleibt bis zur Bestellung eines neuen Vorstandes im Amt.

 

Der Fachwart für die Jugend wird von den Mitgliedern der Deutschen Wanderjugend im Verein gewählt und von der Mitgliederversammlung bestätigt.

 

Die Rechnungsprüfer werden auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Jährlich ist ein Rechnungsprüfer zu wählen. Die Rechnungsprüfer dürfen nicht gleichzeitig Mitglieder des Vorstandes sein.

 

Bei allen Abstimmungen und Wahlen gilt einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen, wenn diese Satzung nichts anderes vorschreibt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

 

 

                                § 7 Geschäftsjahr, Beiträge und Rechnungslegung

 

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

Die Mitglieder zahlen den jeweils von der Mitgliederversammlung festgesetzten Jahresbeitrag. Er enthält den für jedes Mitglied an den Hauptverein des SGV und die Region abzuführenden Beitrag,

 

Die Jahresrechnung und die Kasse werden jährlich durch die von der Mitgliederversamm-lung gewählten Rechnungsprüfer geprüft.

 

 

                              § 8 Satzungsänderung

 

Die Mitgliederversammlung kann eine Änderung dieser Satzung mit drei Vierteln der abgegebenen Stimmen beschließen. Der Wortlaut einer be-antragten Änderung muss mit der Einladung zur Mitgliederversamm-lung bekannt gegeben werden. Die Bestimmung des § 4 Absatz 9 findet im Falle der Satzungsänderung keine Anwendung.

 

                                                                                                                  

                                  § 9 Auflösung

 

Die Auflösung des Vereins  kann von der Mitgliederversammlung mit drei Vierteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.

 

Der Auflösungsantrag muss mit der Einladung zur Mitgliederversamm-lung bekannt gegeben werden. Zu einer solchen Versammlung müssen der Regionalvorstand und das Präsidium des Hauptvereins eingeladen werden.

 

Das Vermögen fällt bei Auflösung oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke dem Hauptverein des SGV (Sauerländischer Gebirgsverein e.V., Hasenwinkel 4, 59821 Arnsberg, Gemeinnützigkeit anerkannt unter Steuer-Nr. 30359802831 Finanzamt Arnsberg)  zu.

 

Falls gleichzeitig oder vorher aufgelöst wird, beschließt die Mitgliederversammlung zugleich über eine dem Satzungszweck entsprechende Verwendung des Vereinsvermögens im Einvernehmen mit dem Finanzamt.

 

Nach Beschluss über die Auflösung tritt der Vorstand an die Stelle der Inhaber aller anderen Vereinsämter. Seine Mitglieder gelten dann als alleinige Verwalter (Liquidatoren).

 

Nach der Auflösung darf der Name „Sauerländischer Gebirgsverein“ nicht mehr geführt oder genutzt werden.

 

 

                                     § 10 Geltungsbeginn

 

Diese Satzung tritt mit dem Tag der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Gleichzeitig verliert die bisherige Satzung ihre Gültigkeit.

 

Beschlossen in der Mitgliederversammlung der Abteilung Erkrath-Haan  am 14.02.2004 in Haan in der Fassung des Änderungsbeschlusses der Mitgliederversammlung vom 12.03.2011 in Haan.

 

 

gez. Roland Oberste-Hetbleck                                   gez.Ingrid Kupfer

Vorsitzender                                                               Schriftführerin

 

 

gez. Horst Killing……                                               gez. Heinz Hoffmann

1. stellv. Vorsitzender                                                  Kassenwart

 

 

gez. Günther Steins.....                                              gez. Frank Kühbacher

2. stellv. Vorsitzender                                                  Wanderwart

 

 

                                                                                  gez. Ludwig Schlereth

                                                                                  Wegewart